Satzung

Satzung des Imkervereins Hamburg-Bramfeld e.V. vom 8.2.2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.

Der Imkerverein Hamburg-Bramfeld e.V. (im folgenden Verein genannt) hat seinen Sitz in Hamburg-Bramfeld.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Der Verein ist gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung (im folgenden JHV genannt) als ordentliches Mitglied dem Imkerverband Hamburg angeschlossen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht, insbesondere der Honigbienen und der damit verbundenen Blütenbestäubung. Seine Mitglieder sind bestrebt durch ihre Tätigkeit zu einer Steigerung der Erzeugung von Honig und Wachs und zur Sicherung der Bestäubung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und wild blühender Pflanzen beizutragen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Förderung der Bienenhaltung sowie Pflege und Zucht der Bienen

b) Verbesserung von Wildinsekten- und Bienenweide.

c) Bekämpfung von Bienenkrankheiten und –schädlingen.

d) Unterstützung der Veterinärbehörde bei der Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen.

e) Schulungsveranstaltungen und Jugendarbeit zur Gewinnung imkerlichen Nachwuchses durch ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder. Zu diesem Zweck unterhält der Verein das Imkerhuus auf dem Gelände der Klimaschutzstiftung in der Karlshöhe 60 d-f, 22175 Hamburg.

f) Beratung und Förderung der fachlichen Fortbildung der Mitglieder speziell durch Besprechung imkerlicher Belange und durch Vorträge in den Mitgliederversammlungen.

g) Teilnahme an Tagungen regionaler und überregionaler Dachverbände in denen der Verein Mitglied ist, wenn möglich auch an Lehrgängen und Ausstellungen.

h) Information der Öffentlichkeit über Bedeutung der Bienen für die Umwelt durch eigene Veranstaltungen oder Beteiligung an Veranstaltungen anderer Organisationen.

i) Vertretung der Belange der Bienenhaltung Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden.

§ 3 Geschäftsbetrieb

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen, die in angemessener Höhe gewährt werden können, sowie die Erstattung von Auslagen, die nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind und im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes bedürfen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bienenhalter oder jede an der Imkerei interessierte Person werden.

Es wird unterschieden in aktive und passive Mitglieder, wobei Bienenhalter aktive und jene ohne Bienenhaltung passive Mitglieder sind. Passive Mitglieder zahlen den Grundvereinsbeitrag, aktive darüber hinaus in Abhängigkeit von dem Umfang ihrer Bienenhaltung weitere Beiträge/Prämien. Aktive und passive Mitglieder verfügen über dieselben Rechte und Pflichten nach dieser Satzung.

Kinder und Jugendliche bis zu 16 Jahren können Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe werden.

Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der JHV Personen ernannt werden, die sich um die Bienenzucht oder um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.

Personen unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird unter Nutzung eines dazu vom Vorstand entwickelten Formulars (Beitrittserklärung/Aufnahmeantrag) schriftlich beantragt und dem Antragsteller durch den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, bestätigt. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

Der Aufnahmeantrag für Kinder und Jugendliche ist stellvertretend von den Erziehungsberechtigten zu stellen.

Mit dem Beitritt verpflichtet sich der Antragsteller zur Anerkennung und Befolgung der Satzung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zahlungseingang der ersten Beitragsrechnung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsbetriebs unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist möglich und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,

b) Tod,

c) Ausschluss aus dem Verein bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei schwer vereinsschädigendem Verhalten,

d) Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wenn die Anschrift des Mitgliedes zwei Jahre unbekannt geblieben ist oder das Mitglied die ihm obliegenden Zahlungen gemäß Beitragsordnung (siehe unten § 7) nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.

Rückständige Verpflichtungen bleiben durch die Streichung unberührt. Den Ausschluss gemäß oben lit.c verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist mit einer Eingangsfrist von 3 Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Gestrichene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gleiches gilt für ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder. Diese haben die Verpflichtung, eventuell noch ausstehende Beiträge umgehend zu entrichten.

§ 6 Datenschutz

Beim Vereinseintritt (Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft erhebt, speichert und verarbeitet der Verein nur solche Daten der Mitglieder, die zur Verfolgung der Vereinsziele gemäß § 2 dieser Satzung und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind. In diesem Rahmen können die Daten an Dachverbände, denen der Verein angehört, übermittelt werden.

Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Inanspruchnahme/Teilnahme offen. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer imkerlichen Belange durch den Verein.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich. Stimmvollmachten können nicht erteilt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. diese Satzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen sowie die Bestimmungen dieser Satzung und die Gesetze und Vorschriften auf dem Gebiet der Bienenhaltung und Bienenzucht zu befolgen,
  1. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten und sich aus einer vom Vorstand aufgestellten Beitragsordnung ergebenden Beiträge und sonstigen Leistungen zu den in der Beitragsordnung aufgeführten Zeitpunkten zu entrichten und die für die Bemessung ihrer Zahlungspflicht erforderlichen Angaben fristgerecht zu übermitteln,
  1. die Bienenzucht und die Bienenhaltung ordnungsgemäß zu betreiben und die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Dazu gehört auch die jährliche Entnahme von Futterkranzproben zum Zwecke der Seuchenbekämpfung.

Alle Mitglieder haben das Recht, Versicherungsschutz zu Konditionen in Anspruch zu nehmen, die ein Dachverband, in dem der Verein Mitglied ist, zugunsten der Mitglieder ihm zugehöriger Vereine jeweils mit den Versicherungsträgern vereinbart hat.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung (kurz JHV) und der Vorstand.

§ 9 Die Jahreshauptversammlung (nachstehend JHV)

Es gibt Jahreshauptversammlungen (JHV) und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die JHV muss jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung einberufen und durchgeführt werden.

Die Einladung zur JHV sowie zu einer außerordentlichen Versammlung erfolgt mit vierzehntägiger Frist per E-Mail durch den ersten oder vertretungsweise den zweiten Vorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die nicht über eine E-Mail-Adresse verfügen, werden per Brief eingeladen. Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet und abgesandt wurden.

Anträge der Mitglieder an die JHV sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung eingehende Mitgliederanträge können in Ergänzung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Wahlen, bedarf im Übrigen der zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die JHV entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins endgültig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Soweit in dieser Satzung anderes nicht bestimmt ist, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen der zwei Drittel Mehrheit, der Beschluss über die Auflösung des Vereins gemäß § 13 dieser Satzung hingegen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder drei der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Den Vorsitz in der JHV und den außerordentlichen Mitgliederversammlungen führt der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Auf seinen Vorschlag kann für die Durchführung von Vorstandswahlen aus der Mitgliederversammlung ein neutraler Versammlungs- oder Wahlleiter gewählt werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges die Leitung wieder an den ersten Vorsitzenden zurückgibt.

Über alle JHVs und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie über die dort gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses ist durch den Schriftführer und das die Versammlung leitende Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und auf der nächsten Versammlung zu verlesen.

Der JHV obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben, die möglichst auf der Hauptversammlung erledigt werden sollen:

  1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des Berichtes des Kassenwartes sowie der Kassenprüfer,
  2. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvorschlages.
  3. Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  4. Wahl von Vorstandsmitgliedern,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Verabschiedung der Beitragsordnung,
  7. Wahl der Obleute für besondere Aufgaben,
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  9. Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden(Stellvertreter des ersten Vorsitzenden)
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer

Der erste Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er und der zweite Vorsitzende als sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Form der Wahl – offen oder geheim – entscheiden die Mitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist im Wege der Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Vorstandsmitglied neu zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Einberufung durch den ersten Vorsitzenden jährlich mindestens zweimal unter dessen Leitung, im Falle seiner Verhinderung unter Leitung des zweiten Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand kann nach Ermessen des ersten Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstandes werden durch den Schriftführer in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von diesem und dem ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnet.

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein sowie dessen Mitgliedern für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Daneben verfügen sie unter den Voraussetzungen des § 31 a BGB über einen Freistellungsanpruch gegenüber dem Verein.

§ 11 Obleute

Der Vorstand soll für Aufgaben und Bereiche, die besonderes fachliches Wissen und/oder Erfahrung verlangen, der JHV aus dem Kreis der Mitglieder Obleute vorschlagen, die keine sonstigen Ämter im Verein innehaben dürfen, durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählen sind und deren Wahl den Maßgaben für die Wahl des Vorstandes folgt.

Obleute sollen für die Bereiche

  • a) Bienengesundheit
  • b) Bienenprodukte
  • c) Bienen- und Wildinsektenweide
  • d) Ausbildung
    • e) Jugendbetreuung

bestellt werden, wobei die Bestellung für weitere Bereiche und Amtsinhaberschaft in Personalunion möglich ist.

§ 12 Kassen- und Vermögensverwaltung

Die Kassenführung obliegt dem Kassenwart. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassenwart sind ein Rechungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Prüfung dieser Unterlagen ist vor Durchführung der JHV von zwei Kassenprüfern vorzunehmen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt werden und weder dem Vorstand noch dem Kreis der Obleute angehören dürfen.

Gegenstand der Kassenprüfung sind die Rechnungsbelege, die ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung, nicht hingegen die Zweckmäßigkeit getätigter Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die JHV über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

§ 13 Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, die durch den Vorstand oder zwei Drittel der Mitglieder des Vereins beantragt wurde. In der Einberufung ist der Antrag auf Auflösung sowie seine Gründe anzugeben.

Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht; insbesondere der Honigbienen.

§ 14 Ermächtigung

Soweit einer künftigen Eintragung in das Vereinsregister Satzungsinhalte entgegenstehen oder zu diesem Zweck hinzuzufügen sind, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende redaktionelle Änderungen eigenständig vorzunehmen.

Diese Satzung wurde in der JHV des Vereins am 08.02.2016 in Hamburg-Bramfeld beschlossen.


Beitragsordnung Imkerverein Hamburg Bramfeld e.V.

§ 1

Sämtliche Mitglieder entrichten den Grundvereinsbeitrag. Dieser beträgt im Kalenderjahr EUR 30,00 und ist wie auch die untenstehenden Beträge jeweils zu Beginn der Mitgliedschaft, im Übrigen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres nach Aufforderung fällig. Ehrenmitglieder sind vom Grundvereinsbeitrag befreit.

Aktive Mitglieder, d.h. solche mit Bienenhaltung, zahlen darüber hinaus weitere Beiträge/Prämien, die durch den Landes-Dachverband (derzeit: Imkerverband Hamburg e.V.) erhoben und durch den Imkerverein Hamburg Bramfeld e.V. an diesen weitergeleitet werden.

Dabei handelt es sich um
Landesverband -Grundbeitrag


EUR 10,00 / Jahr
Deutscher Imkerbund e.V. -JahresbeitragEUR 3,58 / Jahr
Deutscher Imkerbund e.V. -WerbebeitragEUR 0,26 je Volk
Versicherungsgrundbeitrag (Imker-Global-Versicherung)EUR 3.89 / Jahr
Versicherung-Steigerungssatz (Staffelgebühr) Imker-RechtschutzversicherungEUR 0,90 je Volk EUR 1,49 / Jahr
Stand 8.2.2016

Bei nicht fristgerechter Zahlung wird je Erinnerung eine Mahngebühr in Höhe vom EUR 5,00 erhoben.

Zur Ermittlung derjenigen Beiträge, die von der Zahl der gehaltenen Bienenvölker abhängen, ist durch aktive Mitglieder bis zum 15. November jeden Jahres eine Meldung über die Anzahl der von diesen selbst gehaltenen Völkern für das jeweils folgende Jahr zu melden.

§ 2

Bei sämtlichen Beiträgen/Prämien und sonstigen Zahlungen handelt es sich um Jahresbeträge, die auch bei unterjähriger oder vor dem Ende eines Kalenderjahres beendeter Mitgliedschaft in vollem Umfange zu entrichten sind.

§ 3

Die in dieser Beitragsordnung genannten Vereinszahlungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und bei Bedarf geändert, die Beiträge für Verbände und Versicherungen werden nur weitergeleitet und können in ihrer Höhe nicht von der Mitgliederversammlung beeinflusst werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Einzelfällen auf Antrag Mitgliedsbeiträge und/oder sonstige Zahlungen für einzelne Mitglieder vorübergehend, jedoch höchstens auf die Dauer von zwei Jahren, zu stunden oder ganz oder teilweise zu erlassen.

Bestätigt 08.02.2016